| Vorbemerkung: |
|
Bitte beachten Sie, dass diese nachstehenden Reisebedingungen
nur für die Fälle Anwendung finden, in den wir Veranstalter
der von Ihnen gebuchten Reise im Sinne des § 651a Abs. 1 BGB sind.
Lesen Sie bitte hierzu insbesondere auch die im Teil A)
Vorbemerkungen niedergelegten Erläuterungen, unter welchen
Voraussetzungen die Veranstaltung einer (Pauschal-) Reise vorliegt. |
1.
Abschluss des Reisevertrages |
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1. |
Mit der Anmeldung bietet der Kunde uns als Veranstalter
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
erfolgt unter Nutzung der dafür vorgesehenen Buchungsroutine
im Internet. Die Anmeldung kann auch schriftlich, mündlich,
fernmündlich, per Telefax bzw. Email erfolgen. |
2. |
Die von uns im Internet oder in sonstigen der
Buchung zugrunde liegenden Beschreibungen der Reiseleistungen
dargestellten Angebote stellen KEIN verbindliches Vertragsangebot
dar.
Mit der Eingabe seiner Daten und dem Absenden des Online-Buchungsformulars
gibt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot ab. Die Anmeldung
erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Kunde wie
für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. |
3. |
Eventuell von uns erklärte Empfangsbestätigungen
(d.h. die bloße Bestätigung, den Vermittlungsauftrag
erhalten zu haben), stellen keine Annahme des Angebotes dar. |
4. |
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch uns zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form, erfolgt aber in der
Regel bei Buchungen im Internet durch eine elektronisch übermittelte
Annahmeerklärung. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
stellen wir die Reisebestätigung zur Verfügung. |
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2.
Leistungen sowie Leistungsänderungen |
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1. |
Allein maßgeblich für die vom Veranstalter
geschuldete Leistung ist die Leistungsbeschreibung im Internet
und der Inhalt der Reisebestätigung. Andere Beschreibungen
der Reiseleistungen einschließlich der dortigen Preisangaben
werden nur und lediglich insoweit Vertragsbestandteil, wie in
der im Internet veröffentlichen Leistungsbeschreibung darauf
ausdrücklich Bezug genommen wird. Unberührt bleiben
mit dem Kunden wirksam getroffene zusätzliche Vereinbarungen. |
2. |
Änderungen und Abweichungen wesentlicher
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. |
3. |
Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. |
4. |
Wir sind verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen
oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. |
5. |
Im Falle einer Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten.
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach unserer
Erklärung über die Änderung der Reiseleistung
uns gegenüber geltend zu machen. |
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3.
Zahlung des Preises und Aushändigung der Reiseunterlagen |
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| 1. |
Vor Ende der Reise dürfen wir erst nach
Erteilung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs.
3 BGB Zahlungen auf den Reisepreis fordern und annehmen. Eine
Anzahlung fordern wir erst nach Übermittlung des Sicherungsscheines
in Höhe von bis zu 20% des Reisepreises. Die Anzahlung wird
auf den Preis angerechnet. Die Restzahlung wird drei Wochen vor
Reiseantritt bei uns eingehend fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8.2 genannten
Grund abgesagt werden kann. |
| |
|
| 2. |
Sie erhalten rechtzeitig vor Reisebeginn sämtliche
Reiseunterlagen ausgehändigt. Falls aus zeitlichen Gründen
die Zusendung der Originalunterlagen nicht möglich ist,
werden wir Ihnen die Voucher oder Ihre Legitimation per Fax,
Email, mündlich oder in ansonsten geeigneter Weise übermitteln. |
|
4.
Preiserhöhung |
|
1. |
Wir behalten uns vor, den mit dem Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie
folgt zu ändern:
1. |
Erhöhen sich die bei Abschluss
des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so können
wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen: |
|
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen
Erhöhung können wir vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen. |
|
b) In anderen Fällen werden
die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können
wir vom Reisenden verlangen. |
|
2. |
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren, gegenüber
uns erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteilen Betrag heraufgesetzt werden. |
3. |
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr
als 4 Monate liegen oder die zur Erhöhung führenden
Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten sowie
bei Vertragsschluss für uns nicht vorhersehbar waren. |
4. |
Im Fall einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises haben wir den Reisenden unverzüglich davon
in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung ist nur zulässig,
wenn sie bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Reistermin verlangt
wird. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Reisende
berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen
Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus unserem Angebot anzubieten. |
5. |
Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich
nach unserer Erklärung über die Änderung des Reisepreises
uns gegenüber geltend zu machen. |
|
5.
Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn (Stornokosten) und
Umbuchung |
|
1. |
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären. Der Veranstalter verliert den Anspruch
auf den Reisepreis, soweit der Kunde vor Reisebeginn zurücktritt
oder die Reise nicht antritt. Bei Rücktritt oder Nichtantritt
der Reise kann der Veranstalter Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder
ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Bei der Berechung des
Ersatzanspruches sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen
zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch
unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschal pro Person wie folgt berechnen: |
a) bei Flugpauschalreisen:
- bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%
- ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
- ab dem 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
- ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50%
- ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 55%
- ab Nichtantritt 75%
b) bei Kreuzfahrten:
- bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25%
- ab dem 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
- ab dem 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
- ab dem 14. vor Reiseantritt 80%
c) Hotels und Appartements:
- zum 61. Tag vor Reiseantritt 20%
- dem 60. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50%
- dem 34. Tag vor Reiseantritt 80%
2. |
Dem Kunden bleibt es unbenommen, uns nachzuweisen,
dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist, als die von uns geforderte Pauschale. |
3. |
Wir empfehlen dringend den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung. |
4. |
Auf Umbuchungen (z.B. Änderungen des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Beförderungsart, der Unterkunft, o.ä.) besteht
kein Anspruch. Erfüllen wir den Umbuchungswunsch gleichwohl
werden pauschal EUR 25,- pro Person (bei Nur-Flug-Leistungen
EUR 15,- pro Person ) berechnet.
Nach Beginn der in Ziffer 5.1. genannten Fristen ist eine Umbuchung
grundsätzlich ausgeschlossen. |
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6.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen |
|
Bei nicht in Anspruch genommenen ordnungsgemäß angebotenen
Leistungen wegen vorzeitiger Rückreise oder sonstigen zwingenden
Gründen, werden wir uns bei den Leistungsträgern um Erstattung
der ersparten Aufwendungen bemühen. Die Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. |
7.
Kündigung durch uns aus Gründen im Verhalten des Reisenden |
|
Wir können nach dem Antritt der Reise den Reisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn Sie die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig
stören oder Sie sich in solchem Maße vertragswidrig verhalten,
dass die sofortige Auflösung des Vertrages gerechtfertigt ist. Trotz
unserer Kündigung behalten wir den Anspruch auf den vollen Reisepreis;
wir müssen uns jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechen lassen, die wir aus der anderweitigen Verwertung
der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangen, einschließlich
der von unseren Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. |
8.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl |
|
1. |
Wegen Nichterreichens der Mindesteilnehmerzahl
können wir nur dann zurücktreten, wenn |
|
a) in der Reiseausschreibung der betroffenen
Reise die Mindestteilnehmerzahl und der Zeitpunkt, bis zu welchem
vor Reisebeginn die Rücktrittserklärung beim Reisenden
zugegangen sein muss, benannt wurde und |
|
b) auf diese Angaben in der Reisebestätigung
deutlich lesbar hingewiesen wurde. |
2. |
Ein Reiserücktritt muss spätestens
am 23. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt beim Reisenden zugegangen
sein. Ist bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich,
dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, erfolgt
die Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich. |
3. |
Wird die Reise wegen des Rücktritts nicht
durchgeführt, wird die geleistete Zahlung unverzüglich
zurückerstattet. |
|
9.
Beschränkung der Haftung |
|
1. |
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, |
|
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder |
|
b) soweit der Veranstalter für einen dem
Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist. |
2. |
Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
Schadenersatzansprüche aus deliktischer Haftung, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen
Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen
bleiben von der Beschränkung unberührt. |
3. |
Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners
als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für
den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Veranstalters sind. |
4. |
Der Veranstalter haftet jedoch |
|
a) für Leistungen, welche die Beförderung
von Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen
Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und
die Unterbringung während der Reise beinhalten, |
|
b) wenn und insoweit für einen Schaden des
Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten
des Veranstalters ursächlich geworden ist. |
|
10.
Mitwirkungspflichten des Kunden |
|
1. |
Sie sind verpflichtet, bei Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. |
2. |
Sie sind insbesondere verpflichtet, Ihre Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Besteht eine örtliche Reiseleitung
nicht, ist das Abhilfeverlangen an uns direkt zu richten. |
3. |
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Reisende im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform
empfohlen - kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist
für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben,
behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung.
Er schuldet dem Veranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen
Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen
für ihn von Interesse waren. |
4. |
Sollten Sie es schuldhaft unterlassen, einen
Mangel nicht anzuzeigen, so stehen Ihnen Ansprüche nicht
zu.. |
5. |
Schäden oder Zustellungsverzögerungen
von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen bittet der
Veranstalter unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens
jedoch binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck,
bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer
Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck
oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt
worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der
Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. |
|
11.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung |
|
1. |
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist
kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne
Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.5.
Diese sind bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Gepäckverspätung
binnen 21 Tagen nach Aushändigung, zu melden. |
2. |
Die vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen
Mängeln der Reise nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem
die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Die Verjährung
ist bei Verhandlungen über den Anspruch gehemmt, bis der
Reisende oder Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate
nach dem Ende der Hemmung ein. |
3. |
Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen
der gesetzlichen Verjährungsfrist. |
|
12.
Pass-, Visa-, und Gesundheitsbestimmungen |
|
1. |
Wir stehen dafür ein, dass Kunden, die Staatsangehörige
der Europäischen Gemeinschaft sind, über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss
sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichtet
werden. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige
Konsulat Auskunft. Bei unseren Auskünften gehen wird davon
aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden bzw.
eines Mitreisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit
etc.) oder Umstände vorliegen, die für die sachgerechte
Auskunft bekannt sein müssen. |
2. |
Wir haften nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende uns mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass die Verzögerung von uns zu vertreten
ist. |
3. |
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der notwendigen und gültigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten der Zoll-
und Devisenvorschriften. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht,
wenn der Kunde durch den Veranstalter schuldhaft nicht, unzureichend
oder falsch unterrichtet wurde. |
4. |
Der Reisende sollte sich zusätzlich über
Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen
rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose-
und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine
Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch
erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen
Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung wird verwiesen. Unberührt bleiben unsere
gesetzlichen Informationspflichten. |
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13.
Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens |
|
Nach der EU-VO 2111/2005 ist der Veranstalter verpflichtet,
den Reisenden bei der Buchung über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Zusammenhang mit der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst
die wahrscheinlich durchführende Fluggesellschaft zu benennen
und danach der Reisende entsprechend zu informieren, sobald die ausführende
Fluggesellschaft feststeht. Bei einem Wechsel der ausführenden
Fluggesellschaft hat der Veranstalter den Teilnehmer unverzüglich
hierüber zu informieren. Die Informationen über die ausführende
Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO 2111/2005 begründen keinen
vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung
mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine Zusicherung dar,
es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus dem Reisevertrag.
Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist, bleibt
dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich
vorbehalten.
Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte gemeinschaftliche
Liste unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite http://ec.europa.eu/transport/air-ban/ abrufbar. |